QSS PARTNERS

Gesellschaftsrecht – Fusionen,
Spaltungen und Übernahmen

QSS Partners arbeitet weiterhin umfassend im Bereich Gesellschaftsrecht. Sie berät in- und ausländische Mandantenunternehmen regelmäßig und schnell in allen Fragen des Gesellschaftsrechts.

Sie berät dauerhaft von der Gründung in- und ausländischer Kundenunternehmen bis zu deren Auflösung. Dabei unterstützt er die Kundenunternehmen bei allen Verträgen im In- und Ausland. Wenn wir unsere Hauptkompetenzbereiche auflisten;

  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Verträgen
  • Vorbereitung und Durchführung von Generalversammlungen der Gesellschaft
  • Weiterverfolgung der Fälle zur Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsrats
  • Weiterverfolgung von Entlassungsfällen von Unternehmensvertretern
  • Vorbereitung des Gesellschafterratsbeschlusses bei Kapitalgesellschaften
  • Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen für Aktiengesellschaften
  • Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals
  • Erstellung von Due-Diligence-Berichten (Mergers and Acquisitions) und Durchführung des Prozesses
  • Gründung, Typänderung, Gründung von Partnerschaften und Joint Ventures, strategische Partnerschaft, Liquidationsverfahren im Zusammenhang mit Geschäfts- und Tätigkeitsthemen
  • Beratung im Rahmen des Verbraucherrecht
  • Nachverfolgung der Fälle des Austritts und / oder Ausschlusses aus der Partnerschaft und der Beendigung des Unternehmens
  • Interessenvertretung und Beratung von Unternehmen im Bereich des Kapitalmarktrechts
  • Gründung von Niederlassungen und/oder Gesellschaften und/oder Verbindungsbüros ausländischer Unternehmen in der Türkei,
  • Nachverfolgung von Insolvenzaufschubfällen,
  • Weiterverfolgung von Konkordatfällen
  • Bereitstellung von Beratungsdiensten in allen Arten von Verträgen, die Handelsbeziehungen regeln, wie z. B. Kauf und Verkauf, Franchising, Schenkung, Tausch, Miete, Darlehen, Gewinn, Finanzleasing, Dienstleistungen, Istisna-Rundfunk, Vollmacht, Provisions-, Bürgschafts- und Garantieverträge.
  • Verhinderung von unlauterem Wettbewerb
  • Sorgfaltspflicht